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Eine Aufrollung der Grundsteuer erfolgt bei einem Eigentümerwechsel, bei Neubauten/ Umbauten oder anderen Umständen, die eine Neubewertung des Grundbesitzes veranlassen und gilt ab dem Folgejahr des Eigentümerwechsels bzw. der Baufertigstellung.
Diese Aufrollung ist allerdings nur aufgrund des neuen Einheitswertbescheides des Finanzamtes möglich.
Leider ist das zuständige Finanzamt aktuell mit diesen Neu-/Bewertungen einige Jahre im Rückstand.
Dies wurde von den Gemeinden bereits mehrmals urgiert.
Weiters wird ein unbebautes Grundstück relativ gering bewertet, ein Gebäude jedoch erhöht den Grundsteuermessbetrag enorm. Somit ergibt sich bei verspätetem Einlangen des Einheitswertbescheides, welchen die Gemeinde zeitgleich erhält, wenn auch der Eigentümer verständigt wird, oftmals ein hoher Betrag an Grundsteuer-Nachforderung. Dies ist verständlicherweise unangenehm, kann aber seitens der Gemeinde nicht beeinflusst werden.