Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes

Aushängezeitraum: 05.11.2025

Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes

Aufgrund von § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, wird kundgemacht:

§ 1. Folgende Gebiete werden zum HPAI-Risikogebiet erklärt:

A. Gebiete mit erhöhtem Risiko:

Das gesamte Bundesgebiet.

B. Gebiete mit stark erhöhtem Risiko:

Derzeit keine Gebiete.

§ 2. Diese Kundmachung tritt mit 3. November 2025 in Kraft.

Wien, am 30. Oktober 2025

Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes (193 KB) - .PDF

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